· Gewährleistung
BGH ändert Grundsätze zum Abzug „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht

Die Frage der Vorteilsausgleichung kann Ansprüche erheblich verändern, wenn der Geschädigte die Sache trotz Schaden längerfristig nutzen konnte. Ob und wann ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen ist, kann ganz unterschiedlich beurteilt werden. Der BGH hat hier nun bei verschiedenen Fallgruppen eine Neujustierung vorgenommen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines am 10.8.09. in Auftrag gegebenen Fahrsilos, welches im September 2010 fertiggestellt und bezahlt wurde.
In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. Im Februar 2013 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 EUR nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der ihm im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 EUR nebst Zinsen.
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