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  • 01.02.2020 · Fachbeitrag · Gesamtschuldner

    Grundsätze des Ausgleichs im Innern

    | Ein Gesellschafter, der – wie alle übrigen Gesellschafter – aufgrund seiner Außenhaftung vom Gesellschaftsgläubiger entsprechend seiner quotalen Haftung in Anspruch genommen worden ist, kann von der GbR nicht analog § 110 HGB die Erstattung dieses Betrags als Aufwendungsersatzanspruch verlangen, sofern ihm durch die Inanspruchnahme des Gesellschaftergläubigers kein finanzielles Sonderopfer auferlegt worden ist. |