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  • 05.09.2018 · Fachbeitrag · Genossenschaft

    Satzungsrecht hindert Verwertung nicht

    | Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn so eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist. |