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  • · Fachbeitrag · Fristenkontrolle

    Auch für Legal Tech gelten keine anderen Regeln

    | Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung ‒ hier der Einlegung der Berufung ‒ mit einer Sache befasst wird, muss dies zum Anlass nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. |

     

    Ob die Handakte herkömmlich oder elektronisch geführt wird, ist hierfür nach Auffassung des BGH (23.6.20, VI ZB 63/19, Abruf-Nr. 217038) ohne Belang. Im konkreten Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist zur Berufungsbegründung falsch eingetragen. Die Rechtsanwältin ließ sich die Fristen aber nur auf einem Wochenausdruck vorlegen, wodurch der Fehler vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht entdeckt wurde. Bestätigt durch den BGH hat das OLG der Anwältin vorgeworfen, dass sie bei Vorlage der Akten die Frist eigenständig hätte prüfen müssen.

     

    MERKE | Dass es sich um ein Massenverfahren handelte, begründete für den BGH eher besondere Organisationspflichten, die eine Fehlerkontrolle ermögliche. Keinesfalls seien geringere Überprüfungspflichten anzunehmen. In der durch Massenverfahren begründeten Routine seien besondere Gefahren begründet.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 147 | ID 46810484