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  • 01.09.2023 · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Verantwortlichkeit für Ankunftsverspätung

    | Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen. |