02.08.2023 · Fachbeitrag · Fluggastrechte
BGH zum Begriff der „direkten Anschlussflüge“
Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO kann auch einen Beförderungsvorgang erfassen, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
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