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  • · Fachbeitrag · Factoring

    Kostenvergleich bei Honorarfactoring

    Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist. Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen (BGH 20.2.13, I ZR 175/11, Abruf-Nr. 132645).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind auf dem Gebiet des Erwerbs und Einzugs ärztlicher und zahnärztlicher Honorarforderungen gegen Patienten tätig. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenvergleich, den die Beklagte in ihrer Werbung verwendet hat und der sich auf ein Konditionsangebot bezog, dass die Klägerin einem Zahnarzt unterbreitet hatte. Insbesondere wird in dem Kostenvergleich die Umsatzgebühr der Beklagten von 2,7 Prozent einer solchen der Klägerin von 3,95 Prozent - jeweils bezogen auf den Rechnungsendbetrag - gegenübergestellt. Die Klägerin behauptet, sie vereinbare ihre Preise in
jedem Einzelfall individuell, sodass die Angabe eines Standardpreises von 3,95 Prozent in dem Kostenvergleich irreführend sei. LG und OLG haben einen Unterlassungsanspruch gesehen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das sieht der BGH anders als die Vorinstanzen. Seine im Leitsatz wiedergegebene Auffassung zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs und der Darlegungs- und Beweislast müssen in der Praxis beachtet werden. Dabei reicht die Bedeutung der Entscheidung über Factoring-Unternehmen hinaus und erfasst auch sonstige Forderungsaufkäufer oder auch registrierte Inkassounternehmen, die ihre Rechtsdienstleister mit verschiedenen Vergütungsmodellen anbieten. Den Rechtsanwalt betrifft die Entscheidung in der Beratung dieser Marktteilnehmer.