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  • · Fachbeitrag · Factoring

    Forderungsfactoring durch eine Steuerberatungsgesellschaft

    Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Abtretung der Honorarforderung (BGH 25.9.14, IX ZR 25/14, Abruf-Nr. 172712).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin mit der Buchführung einschließlich der Kontierung der Belege, was diese mit 603,57 EUR in Rechnung stellte. Gleichzeitig verkaufte sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuerberatern zum Zwecke der Einziehung an. Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht. Er hält die Abtretung für unzulässig. Die Zahlungsklage blieb in zwei Instanzen erfolglos.

     

    Die Klägerin hat anderweitig vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfaltete gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 HS 2 StBerG bedürfe, die Steuerberaterkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Entsprechende Klagen sind vor dem BVerwG (BVerwGE 144, 211) wie dem BVerfG (ZIP 14, 685) erfolglos geblieben.