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  • · Fachbeitrag · EU-Hinweise

    Der Brexit und das grenzüberschreitende Forderungsmanagement

    | Am 27.3.17 hat Großbritannien entsprechend Art. 50 des EU-Vertrags seinen Austritt aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte er mit Ablauf des 29.3.19 wirksam werden. Dies ist inzwischen überholt. Zum Redaktionsschluss war völlig unklar, ob es wirklich zum Brexit kommt, ob es ein Abkommen mit der EU gibt oder ob der Austritt ohne Abkommen erfolgt. Die EU hat inzwischen auf die Folgen für die für das Forderungsmanagement wichtigen Gebiete der internationalen Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, der EU-spezifischen Verfahren und der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten bei einem Brexit ohne Abkommen hingewiesen. FMP dokumentiert diese Hinweise als praktische Arbeitshilfen. |

    1. Diese Szenarien sind denkbar

    Der Brexit berührt nicht nur Fragen der Grenzkontrollen oder von Zöllen, sondern betrifft auch sonstige zivilrechtliche Beziehungen, insbesondere die Durchsetzung von Forderungen. Drei Situationen sind zu unterscheiden:

     

    • Kommt es doch noch zu dem im November 2018 vereinbarten, bisher aber im britischen Parlament abgelehnten Abkommen, ändert sich bis zum Ablauf des 31.12.20 nichts. Bis dahin haben EU und Großbritannien eine Übergangsfrist vereinbart, um zunächst ihre künftigen Beziehungen zu regeln.