13.10.2025 · Fachbeitrag · Erbrecht
Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel
| Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt. |
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