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  • 30.10.2014 · Fachbeitrag · Erbbaurecht

    Unerwartete Veränderungen der Grundlagen können Zinsänderungen begründen

    | Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks ist für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrags regelmäßig ein wesentlicher Umstand. Als solcher kann sie Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein. |