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  • 12.10.2026 · Fachbeitrag · Energieversorgung

    Manipulation von Messeinrichtungen

    § 18 StromGVV ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in denen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen dafür Sorge trägt, dass der entnommene Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst werden kann.