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  • 02.02.2024 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Nachweis der Störung im beA

    | Die Vorlage eines Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handelt, ist prinzipiell geeignet, um eine vorübergehende technische Störung im Sinne des § 130d ZPO glaubhaft zu machen. |