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  • · Fachbeitrag · Durchgriffshaftung

    Wohnsitz im Ausland schützt den Geschäftsführer nicht

    | Bei der Klage des Insolvenzverwalters gegen den im Ausland ansässigen GmbH-Geschäftsführer aus § 64 GmbHG ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft sowohl örtlich als auch international zuständig. |

     

    Geschäftsführer sind nach § 64 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt allerdings nicht bei Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch findet § 43 Abs. 3 und 4 GmbHG entsprechende Anwendung.

     

    Für die Zuständigkeit ist unerheblich, ob ein deliktischer oder ein insolvenzrechtlicher Anspruch angenommen wird (OLG Köln 9.6.11, 18 W 34/11, Abruf-Nr. 121922). Der deliktische Gerichtsstand liegt bei deutschen Gerichten, da der Schaden am Sitz der Gesellschaft eingetreten sein soll (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO), der Gerichtsstand für Insolvenzanfechtungsklagen ebenfalls (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Denn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Insolvenzanfechtungsklagen zuständig sind (EuGH 12.2.09, C-339/07).

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG Düsseldorf hat zwar in solchen Fällen einen vertraglichen Anspruch angenommen (GmbHR 10, 591). Das ändert aber nichts an der Zuständigkeit, da dann nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO der Sitz der Gesellschaft als Erfüllungsort maßgeblich ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34315970