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  • 03.04.2020 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Wann kann dem Datenschutzbeauftragten gekündigt werden?

    | Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.18 geltenden Fassung (a. F.) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a. F. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG a. F. |