13.11.2025 · Fachbeitrag · Datenschutz
Bei unverlangter E-Mail die „Kirche im Dorf lassen“
Bei der Verwendung einer E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail liegt zwar ein Verstoß gegen die DS-GVO vor, jedoch ist ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht hinreichend dargelegt, wenn ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht vorliegt und auch die geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts nicht substanziiert dargelegt worden ist.
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