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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Bearbeitungsgebühr als Preishauptabrede

    | Eine Darlehensbearbeitungsgebühr kann als Preishauptabrede der Kontrolle als AGB entzogen sein, sofern sie in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einbezogen wurde. |

     

    Preishauptabreden, die die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH NJW 99, 2276; OLG Dresden WM 11, 2320). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, sodass eine Inhaltskontrolle möglich ist (BGH NJW 09, 2051).

     

    Das AG Düsseldorf (28.3.13, 51 C 12659/12, Abruf-Nr. 131951) hat für die Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede angenommen. Entscheidend war, dass nach dem Darlehensvertrag die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen wurde und Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten war. Der effektive Jahreszins sei der für den Kreditnehmer ausschlaggebende Betrag, denn nur dieser lasse einen markttauglichen Vergleich der Kreditkosten zu. Im Einzelnen ist die Frage umstritten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 111 | ID 40134110