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  • · Fachbeitrag · Darlehen

    Umstände der Mithaftung genau klären

    | Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen. |

     

    Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an der der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, ergibt sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll (25.10.12, 9 U 199/11, Abruf-Nr. 123920).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage der Mithaftung als Vertragspartner oder Sicherungsgeber ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Bezeichnung in vorgefertigten Formularen des Darlehensgebers kommt dabei nur eine geringe Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob die mithaftende Person ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an dem gewährten Darlehen hatte.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37358150