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  • · Fachbeitrag · Bürgenhaftung

    Ausfallbürge kann sich an Hauptbürgen halten

    | Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbstständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt. |

     

    Der BGH hat dies aus der Stellung der Ausfallbürgschaft hergeleitet (20.3.12, XI ZR 234/11, Abruf-Nr. 121472). Anderenfalls würde die bei der Ausfallbürgschaft beabsichtigte Privilegierung leer laufen und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Folge: Es kommt für die Beurteilung der Verjährung nicht darauf an, wann der Hauptanspruch verjährt ist. Vielmehr besteht ein eigenständiger Rückgriffsanspruch, dessen Verjährung ebenfalls eigenständig zu beurteilen ist. Die Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 BGB sind mithin zu unterscheiden. Bei der Betrachtung der Ausfallbürgschaft kommt noch hinzu, dass diese schon ihrem Wesen nach subsidiär ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34315110