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  • · Fachbeitrag · Bestattungskosten

    Wer muss zahlen?

    | Angehörige eines Verstorbenen sind auch vorrangig verpflichtet, für die Bestattungskosten aufzukommen, wenn nur ein geringer familiärer Kontakt bestanden hat. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt nicht zur Unzumutbarkeit der Kostentragung. Die Bezahlung der Bestattungskosten ist erst unzumutbar, wenn der verstorbenen Person schwere Verfehlungen vorzuwerfen sind ( LSG Hessen 6.10.11, L 9 SO 226/10, Abruf-Nr. 113618 ). |

     

    Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Wer Verpflichteter ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, gegebenenfalls überlagert durch das öffentlich-rechtliche Landesrecht. Dazu muss der für den Ausgleich der Bestattungskosten in Anspruch genommene Verpflichtete darlegen und im Zweifel beweisen, dass Ansprüche gegen andere Verpflichtete oder sonstige Dritte nicht bestehen oder nicht durchgesetzt werden können. Können die Bestattungskosten aus dem Nachlass oder durch die aus Anlass des Todes erbrachten Leistungen nicht gedeckt werden, ist die Zumutbarkeit der Kostentragung für den Verpflichteten nach §§ 82 ff. SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zu beurteilen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen richtet sich nach den §§ 90, 91 SGB XII. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Das Schonvermögen beträgt 2.600 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).

     

    Auf diese Möglichkeit kann der Bestattungsunternehmer die mit den Beerdigungskosten belasteten Verpflichteten hinweisen, um seine Forderung tatsächlich beglichen zu erhalten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 187 | ID 30102620