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  • 06.06.2018 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht

    Fehlerhafte Mietzahlung durch das Jobcenter

    Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende ALG II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach dem Ende des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) verlangen.