12.12.2025 · Fachbeitrag · Bearbeitungsentgelte
Pauschale des Autovermieters bei Verkehrsverstößen
| Die Klausel „Für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Besitzstörungen und sonstige Gesetzesverstöße erhebt S. eine Aufwandspauschale in Höhe von 29 EURO, es sei denn, der Mieter weist nach, dass S. kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist“ verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist deshalb unwirksam. |
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