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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Werklohnberechnung beim gekündigten Pauschalvertrag

    | Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. |

     

    Der BGH (16.10.14, VII ZR 176/12, Abruf-Nr. 175857) hält damit an seiner früher schon geäußerten Auffassung fest (BGH NJW 00, 2988; NJW 86, 1176). Für den Auftragnehmer hat die Ansicht den Vorteil, dass er seine Kalkulationsgrundlagen nicht offen legen muss. Es reicht aus, wenn er hinreichend darlegt, welchen Wert die noch geringfügigen ausstehenden Leistungen nach ortsüblichen Preisen haben und diesen Betrag von seinem Restwerklohnanspruch in Abzug bringt. Will der Auftraggeber dem entgegentreten, muss er entweder darlegen, dass die noch ausstehenden Leistungen nicht nur geringfügig sind oder die angesetzten Preise nicht zutreffen.

     

    MERKE | In den bisherigen Entscheidungen lässt der BGH nicht erkennen, wo die Grenze der Geringfügigkeit der noch ausstehenden Leistungen zu ziehen ist. Hier liegt also ein gewisses prozessuales Risiko, auf das der Mandant hinzuweisen ist. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte die Abweichung jedenfalls geringfügig sein, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtauftragsvolumens betrifft. Hilfsweise sollte der Mandant in der Lage sein, in kurzer Frist auf einen gerichtlichen Hinweis eine spezifizierte Einzelabrechnung über die Teilleistungen vorzulegen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 22 | ID 43162993