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  • · Fachbeitrag · Bauträgervertrag

    Wann ist die Schlussrate fällig?

    Die Schlussrate aus einem Bauträgervertrag ist nicht fällig, solange noch Mängel offen sind, wenn der Vertrag vorsieht, dass „eine Schlussrate von 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung“ zu zahlen ist.

     

    Der BGH (22.4.26, VII ZR 88/25, Abruf-Nr. 253945) unterscheidet damit zwischen der Bezugsfertigkeit und der vollständigen Fertigstellung. Während das KG wegen der offenen Mängel lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB – und damit nur die Möglichkeit der Einbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung – sah, verneinte der BGH die Fälligkeit der Schlussrate, sodass diese insgesamt nicht gezahlt werden musste. Wesentliches Argument des BGH war der Umstand, dass die vorletzte Rate bereits von der „Bezugsfertigkeit“ abhängig war, hier waren also unwesentliche Restmängel unbeachtlich. Das konnte dann aber für die Schlussrate nicht mehr gelten. Auch war der Bauträger nach der Bezugfertigkeit verpflichtet, die im Abnahmeprotokoll genannten Mängel zu beseitigen.

     

    PRAXISTIPP — Der BGH stellt fest: Es kann nicht ohne Weiteres auf die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und deren Begrifflichkeiten abgestellt werde, sondern der konkrete Bauträgervertrag muss ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass schon bei Abschluss des Vertrags die Frage des Umgangs mit (üblichen) Restmängeln bezogen auf die Teilzahlungen präzise geregelt sein sollte.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 121 | ID 50874027