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  • · Fachbeitrag · Baugeld

    Bei zweckwidriger Verwendung muss nicht gewartet werden

    | Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, liegt der Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst vor, wenn der Gläubiger im Insolvenzfall vollständig ausgefallen ist. |

     

    Das hat das OLG Hamm (31.1.14, 9 U 187/13, Abruf-Nr. 141796) in einem Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer insolventen Baufirma entschieden, in dem die Gläubigerin von diesem Schadenersatz in Höhe der vollständigen Vergütung für die von ihr erbrachten Bauleistungen als Subunternehmer der Insolvenzschuldnerin verlangt. Die Gläubigerin müsse mit ihrer Klage nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens warten, das heißt, bis feststehe, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich ausfällt.

     

    MERKE | Der BGH (NJW-RR 07, 759) hat hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs der durch die Insolvenzverschleppung geschädigten Neugläubiger (§ 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG) ebenfalls keine endgültige Uneinbringlichkeit der Forderung vorausgesetzt und dementsprechend den Schaden des Neugläubigers nicht unter Abzug der auf diesen entfallenden und erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens errechenbaren Insolvenzquote berechnet. Das OLG hält die Interessenlage für vergleichbar.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 113 | ID 42759149