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  • · Fachbeitrag · Basiszinssatz

    Setzen Sie auf eine bessere Verzinsung

    | Zum 1.7.13 ist der Basiszinssatz von zuletzt -0,13 Prozent auf jetzt -0,38 Prozent weiter gesunken. Da der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB für den Verbraucher 5 Prozentpunkte und nach § 288 Abs. 2 BGB für alle anderen Rechtsträger 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, ergibt sich damit ab dem 1.7.13 und vorerst bis zum 31.12.13 ein Verzugszins von 4,62 Prozent bzw. 7,62 Prozent. |

     

    Diese niedrige Verzinsung muss aber nicht das Ende sein. § 288 Abs. 3 BGB erlaubt dem Gläubiger, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen, so wie § 288 Abs. 4 die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausschließt. Ein weiterer Schaden kann vorliegen, wenn der Gläubiger selbst Bankkredit in einer die geltend gemachte Forderung übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt, für den er mehr als die o.g. Zinsen zahlen muss und den er jederzeit in der Höhe der Forderung zurückführen könnte. Das ist bei vielen Investitions- oder Konsumentenkrediten wie der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits oder einer allgemeinen Kreditlinie der Fall.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Rechtsdienstleister sollte den Mandanten gezielt nach eigenen Krediten und deren Verzinsung fragen. Vorgerichtlich, aber auch im Mahn- wie im Klageverfahren kann dann der höhere Zinsanspruch verfolgt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 164 | ID 42329911