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  • · Fachbeitrag · Bankverträge

    Kontoführungsentgelte: Wann verjähren potenzielle Rückforderungsansprüche?

    | AGB können grundsätzlich als vertragliche Regelung nur geändert werden, wenn der Vertragspartner, jedenfalls soweit er Verbraucher ist, seine ausdrückliche Zustimmung erklärt. Klauseln in AGB, die das widerspruchslose Schweigen als Zustimmung werten („Zustimmungsfiktionsklausel“) sind unwirksam. Das hat der BGH ( FMP 21, 126 ) im Jahr 2021 entschieden. Es handele sich um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, da die Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei. Das Schweigen des Vertragspartners werde als Annahme eines Veränderungsantrags qualifiziert, obwohl die §§ 145 ff. BGB regelmäßig eine ausdrückliche Annahmeerklärung voraussetzen. Daher seien solche Klauseln nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Kontoführungsentgelte, die durch solche Klauseln in der Vergangenheit erhöht wurden, sind unwirksam und können nach § 812 BGB zur Erstattung herausverlangt werden. Umstritten war bislang, ob die Kunden durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Entgelte, konkludent zugestimmt haben und wann die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche verjähren. Der BGH hat nun zu diesen Fragen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage Stellung bezogen. |

     

    Sachverhalt

    In den AGB der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u. a. wie folgt: „Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat (sog. Zustimmungsfiktionsklausel)“.

     

    Nach Verkündung des o. g. BGH-Urteils strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren AGB. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, jedoch mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt. Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellung, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben. Ferner möchte er festgestellt wissen, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können.