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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Wann darf die Bank Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen?

    | Ansprüche von Banken gegenüber ihren Kunden waren in jüngster Zeit häufiger Gegenstand ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen. Dies setzt nun das OLG Schleswig mit einer aktuellen, bankenfreundlichen Entscheidung fort. Es ging um Ansprüche der Bank, nachdem sie einen Darlehensvertrag vorzeitig beendet hatte. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte, eine Bank, beansprucht Schadenersatz statt der Leistung (als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichnet), nachdem sie Darlehen wegen Zahlungsverzugs der Klägerin gekündigt hat. Die Klägerin verlangt Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von über 35.000 EUR freizugeben, nachdem sie der Beklagten schon zuvor einen Teilbetrag von 306.000 EUR auf die Forderung gezahlt hatte und das Darlehen damit als zurückgezahlt ansieht. Die Beklagte begehrt dagegen einen darüber hinausgehenden Ausgleich ihres Zinsverlustes für die Zukunft. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Das OLG sieht dies ‒ mit folgenden Leitsätzen ‒ anders:

     

    • Leitsatz: OLG Schleswig 21.5.15, 5 U 207/15

    Wird ein Darlehen nach Kündigung durch die Bank aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig zurückgezahlt, steht der Bank ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung (Vorfälligkeitsentschädigung) nach § 280 Abs. 3, § 281 BGB zu. § 497 BGB schließt den Anspruch nicht aus (Abruf-Nr. 146082).