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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung

    | Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Fall eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine „Heilung“ mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht. |

     

    Das hat das OLG Frankfurt entschieden (1.7.20, 17 U 810/19, Abruf-Nr. 223908). Da der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde am 8.6.21 zurückgewiesen hat (XI ZR 320/20), ist das Urteil rechtskräftig. Es begründet Rückzahlungsansprüche von Kunden, bei denen Vertragsangaben über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nur dahin gemacht wurden, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“ und offenbleibt, was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe etwa bei unterjährigen Laufzeiten nicht vorhanden sind.

     

    MERKE | Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 149 | ID 47502365