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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Unbefugte Geldabhebung bei abhandengekommener Girocard

    Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die in § 675v Abs. 3 BGB geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen.

     

    Bei einem unautorisierten Zahlungsvorgang hat der Zahlungsdienstleister – die Bank – des Zahlers – des Kunden – nach § 675u S. 1 und 2 BGB gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Die Bank muss vielmehr dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Anders verhält es sich nur, wenn der Bank ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zusteht. Dies ist nach § 675v Abs. 3 BGB der Fall, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer Bedingungen für die Ausgabe oder Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

     

    MERKE — Nach dem OLG Frankfurt (29.4.26, 17 U 62/24, Abruf-Nr. 256150) scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn der Kunde weder die Bankkarte noch die dazugehörige PIN erhalten hat. Das Versendungsrisiko liegt bei der Bank (§ 675m Abs. 2 BGB).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 201 | ID 50980623