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  • · Fachbeitrag · Auslandsinsolvenzen

    Gericht darf Zuständigkeit mithilfe von Sachverständigen klären

    Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH 19.7.12, IX ZB 6/12, Abruf-Nr. 122520).

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim AG beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland.

     

    Das Insolvenzgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, in welchem Land sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet und ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Dabei hat es den Sachverständigen ermächtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse, die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind, bei Dritten einzuholen. Weiter hat es dem Schuldner aufgegeben, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm bei Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind, soweit diese für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind.