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  • · Fachbeitrag · Auskunftsrechte

    Gesellschafter hat Anspruch auf Namen der Mitgesellschafter

    | Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zu (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter). |

     

    Der Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 5000 Kommanditisten wollte von der Treuhänderin der Gesellschaft die Namen der übrigen Mitgesellschafter erfahren, um sich mit diesen über die Entwicklung der Gesellschaft auszutauschen. Der BGH (16.12.14, II ZR 277/13, Abruf-Nr. 174749) hat ein Auskunftsrecht aufgrund der einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellten Beteiligung gesehen und den Treuhänder auch als richtigen Ansprechpartner gesehen.

     

    MERKE | Allein die Geltendmachung eines solchen Auskunftsanspruchs kann dazu führen, dass die eigentlichen „Macher“ mit dem betroffenen Anleger eine gütliche Einigung über die Interessen des Anlegers suchen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 58 | ID 43276830