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  • · Fachbeitrag · Aufrechnung

    Verpassen Sie nicht den richtigen Zeitpunkt, die Aufrechnung zu erklären

    | Haben die Parteien ‒ vermeintlich ‒ wechselseitige Zahlungs- oder zahlungsgleiche Ansprüche, beginnt meist ein „Spiel“ um die Frage, wer als erster klagt. Der Nachteil liegt darin, dass der Kläger nicht nur die Gerichtskosten vorlegen, sondern auch am Ort des Gegners klagen muss, §§ 12, 13, 17 ZPO, wenn kein besonderer Gerichtsstand greift. Andererseits hat der Kläger regelmäßig mehr Möglichkeiten zu agieren und muss nicht nur reagieren. Der Beklagte muss seinerseits sorgsam mit seinen Ansprüchen umgehen und für das streitige Verfahren erwägen, seine Forderungen mittels Widerklage oder (Hilfs-)Aufrechnung in den Prozess einzuführen. Was passieren kann, wenn er dies unterlässt, zeigt jetzt der BGH. Schnell können die Gegenforderungen dann untergegangen sein. Hat der Anwalt auf die Möglichkeiten nicht hingewiesen, kann sich ein Haftungsfall ergeben. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien stritten vor dem BGH über die Verteilung des hinterlegten Erlöses einer Teilungsversteigerung in Höhe von 134.087,94 EUR, insbesondere die auf ihre jeweiligen Anteile entfallenden Verzugszinsen wegen wechselseitig verzögerter Freigabeerklärungen. Der Kläger war durch auf mündliche Verhandlung vom 17.12.10 ergangenes Urteil vom 30.12.10 rechtskräftig dazu verurteilt, der Auszahlung des hinterlegten Erlöses von 41.997,15 EUR an die Beklagte zuzustimmen sowie Verzugszinsen hieraus seit dem 1.5.07 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.530,58 EUR nebst Verzugszinsen an diese zu zahlen. Der Kläger machte den von ihm beanspruchten Anteil an dem Versteigerungserlös von 92.090,79 EUR zunächst nicht gerichtlich geltend. Er rechnete vielmehr am 25.1.11 mit einem Verzugszinsanspruch wegen der Nichtfreigabe des Hinterlegungsbetrags gegen die titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten auf, die er zu diesem Zeitpunkt mit 11.255,90 EUR bezifferte.

     

    Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 27.7.11 mit ihren titulierten Zahlungsansprüchen gegen den Freigabeanspruch des Klägers auf und stimmte der Auszahlung der danach rechnerisch verbleibenden Hinterlegungssumme von 80.119,70 EUR an diesen zu. Im Januar 2012 stimmte die Beklagte der Auszahlung von weiteren 6.165 EUR zu, um prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Klägers zu begleichen. Danach wies das Hinterlegungskonto noch einen Bestand von 7.282,68 EUR auf, wovon der Kläger am 2.7.13 einen Betrag von 1.476,59 EUR zugunsten der Beklagten freigab.