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  • · Fachbeitrag · Arztforderung

    Trägt der Patient die Kosten für versäumte und nicht oder nur kurzfristig abgesagte Termine?

    | Ein großes Ärgernis in der ärztlichen Behandlungspraxis sowie bei den Heil- und Hilfsmittelberufen ist es, wenn Patienten vereinbarte Behandlungstermine nicht wahrnehmen bzw. kurzfristig absagen, sodass der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann. Die Praxis sucht hier nach Lösungen. Eine Lösung kann es sein, dass der Termin bezahlt werden muss. So wird vielfach vertraglich ‒ im Behandlungsvertrag und zumeist als AGB ‒ vereinbart, dass bei einer Absage eines Termins weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Zeit ein Ausfallhonorar fällig wird. Das ist zulässig, meint das AG Düsseldorf. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt eine Physiotherapiepraxis. In ihren AGB ist Folgendes geregelt: „Der Patient ist verpflichtet, vereinbarte Termine, die er nicht wahrnehmen kann, mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Sagt der Patient einen Termin nicht rechtzeitig ab, ist er verpflichtet, für diesen Termin einen Schadenersatz in Höhe der mit der GKV vereinbarten Vergütung zu zahlen.“

     

    Auf dem Terminzettel heißt es weiter: „Sollten Sie verhindert sein, sagen Sie Ihre Termine bitte mindestens 24 Stunden vorher ab. Andernfalls müssen wir Ihnen ausgefallene Termine privat in Rechnung stellen.“