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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Zahlung und Rückzahlung von Fortbildungskosten?

    | Auf dem Arbeitsmarkt sind Fertigkeiten und Kenntnisse das wichtigste Kapital von Fach- und Führungskräften. Je besser die Qualifikation, desto besser die Karrierechancen. Die Kosten für hochwertige und langwährende Fortbildungsprogramme sind durchweg erheblich. Wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt, möchte er sich absichern und den Arbeitnehmer binden, um den Mehrwert der Fortbildung nutzen zu können. Im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung werden dann regelmäßig die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, eine Bindungsdauer des Arbeitnehmers sowie Regelungen zur Rückzahlung der Fortbildungskosten vereinbart, soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarungen unterliegen allerdings einer strengen Rechtskontrolle. Das BAG hat nun eine Klausel verworfen, die eine Rückforderung von Fortbildungskosten vorsah. Das wird sich auf die Wirksamkeit vieler Fortbildungsverträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen auswirken. Hier die Einzelheiten. |

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Arbeitnehmerin (AN) war vom 1.6.17 bis zum 31.1.20 bei der Klägerin (Arbeitgeberin ‒ AG) als Altenpflegerin angestellt. Am 10.2.19 schlossen die Parteien einen Fortbildungsvertrag, wonach die AN an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zur „Fachtherapeutin“ teilnehmen sollte. Die AG verpflichtete sich zur Übernahme der durch die Fortbildung entstehenden Kosten von 4.090 EUR. Die AN verpflichtete sich im Gegenzug, das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Fortbildung für mindestens sechs Monate fortzusetzen. Für jeden vollen Monat Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung sollen 1/6 des Rückzahlungsbetrags erlassen werden. Ferner haben die Parteien in § 3 Folgendes vereinbart:

     

    • Die Vereinbarung im Wortlaut

    Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenen Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.