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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auslagenklausel der Banken sind unwirksam

    Die dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel „Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“ ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH 8.5.12, XI ZR 61/11, Abruf-Nr. 121862).

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Bezüglich des ersten Regelungsabschnitts („Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) …“), ist von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel auszugehen. Der Beklagten steht hiernach nämlich für eine Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zu, ob die entstandenen Auslagen nach dem Maßstab des § 670 BGB erstattungsfähig sind.

     

    Es handelt sich nicht um eine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung. Vielmehr geht es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB).