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  • 11.09.2026 · Fachbeitrag · AGB

    Folgenbeseitigungsanspruch bei unwirksamer AGB

    Hat die Bank unwirksame AGB verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, betroffene Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu informieren.