11.09.2026 · Fachbeitrag · AGB
Folgenbeseitigungsanspruch bei unwirksamer AGB
Hat die Bank unwirksame AGB verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, betroffene Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu informieren.
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