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  • 09.03.2017 · Fachbeitrag · AGB

    Bankklauseln auf dem Prüfstand

    | Die Klausel in den AGB „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ hält einer Prüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB stand. Sie benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen treuwidrig. |