09.03.2017 · Fachbeitrag · AGB
Bankklauseln auf dem Prüfstand
Die Klausel in den AGB „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ hält einer Prüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB stand. Sie benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen treuwidrig.
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