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  • · Fachbeitrag · Abtretungsverbot

    Verschmelzung geht Abtretungsverbot vor

    | Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubigers auf eine übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegen. |

     

    Inwieweit ein zwischen Schuldner und Gläubiger verabredetes Abtretungsverbot nach § 399 S. 2 BGB auch bei einem Forderungsübergang im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG Geltung beanspruchen kann und damit dazu führt, dass der übernehmende Rechtsträger nicht Inhaber der von dem vereinbarten Abtretungsverbot umfassten Forderung wird, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden und in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG Düsseldorf (25.11.14, 21 U 172/12, Abruf-Nr. 144344) schlägt sich auf die Seite des Gläubigers und hält die weitere Geltendmachung der Forderung für möglich.

     

    Die höchstrichterliche Klärung steht dabei an, weil die zugelassene Revision eingelegt wurde (BGH VII ZR 298/14).

     

    MERKE | In der vertragsgestaltenden Praxis sollte bei der Vereinbarung eines vertraglichen Abtretungsverbots ausdrücklich geregelt werden, dass diese Vereinbarung nicht auch für die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs gilt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 76 | ID 43342304