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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    So einfach kann sich der Schuldner nicht herausreden

    | Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falls ausgeschlossen ist. |

     

    Nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Allerdings kann er die Vorlage der Abtretungsurkunde nicht in jedem Einzelfall verlangen (BGH 23.8.12, VII ZR 242/11, Abruf-Nr. 123016).

     

    Dies kann eine erhebliche Entlastung für den Gläubiger darstellen. Eine Rechtsausübung ist nach § 242 BGB nämlich rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 50 f.). Dies ist jedenfalls der Fall, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme durch den Ursprungsgläubiger nicht ernsthaft in Betracht kommt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37358010