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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Beamte: Besondere Form der Abtretung beachten

    | Tritt ein Beamter den übertragbaren Teil des Diensteinkommens oder des Ruhegehalts ab, ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt. |

     

    Das gleiche gilt nach § 411 BGB für Soldaten, Geistliche und Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt, was vom Gläubiger berücksichtigt werden muss. In eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Sicherungsabtretung sollte deshalb bei dem genannten Personenkreis eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen werden, die Abtretung in dieser Form zu bestätigen.

     

    MERKE | Die Vorschrift spielt auch in der aktuellen Rechtsprechung eine Rolle. Ist eine nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 InsO zugunsten des Zessionars insolvenz-feste Gehaltsabtretung nur durchsetzbar, wenn der Insolvenzschuldner seine 
Unterschrift öffentlich beglaubigen lässt (§§ 129, 411 BGB), darf ihm der Insol-venzverwalter das nicht untersagen (OLG Koblenz JurBüro 13, 49).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Rechtsweg in diesen Fällen siehe FMP 13, 181
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 199 | ID 42418890