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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Ansprüche umfassend geltend machen

    | Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstehen. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung ( BGH 2.12.11, V ZR 30/11, Abruf-Nr. 120255 ). |

     

    Wehrt sich der Inhaber von Kundenparkplätzen gegen unberechtigte Nutzung, muss er oft seinem Erstattungsanspruch nachlaufen. Zum ersatzfähigen Aufwand zählt der BGH die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und die darauf gründende Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Es empfiehlt sich, alle Kosten konsequent geltend zu machen, um auch den präventiven Schutz der Parkplätze zu erreichen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 32215100