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    | Die Mieterhöhung nach § 559 BGB setzt nicht voraus, dass der Mieter die Rechnungen für die Modernisierung bereits bezahlt hat. Die umlagefähigen Kosten für Modernisierungsmaßnahmen belasten den Vermieter bereits mit der Ausstellung und Übersendung der Rechnung durch den Bauunternehmer, da hiermit die Verbindlichkeit begründet ist. |

     

    Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, kann er nach § 559 BGB die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (BGH 20.3.12, VIII ZR 294/11).

     

    Die Folge der Entscheidung des BGH ist für den Vermieter erfreulich: Die Mieterhöhung kann ab der Rechnungsstellung nach § 559b BGB verlangt werden. Umso eher dies geschieht, umso früher beginnt die Refinanzierung der Modernisierungsmaßnahme. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete nach § 559b Abs. 2 BGB mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 113 | ID 34317120