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  • 13.06.2008 | Verzugszinsen

    Wer trägt das Risiko verspätet eingehender Überweisungen?

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.00 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll (EuGH 3.4.08, C-306/06, Abruf-Nr.081669).

     

    Entscheidungsgründe  

    Mit seiner Frage wollte das OLG Köln (ZiP 06, 1986) wissen, zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, sodass für die Forderung keine Verzugszinsen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 zu zahlen sind. Nach der Festlegung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, die bei fehlender vertraglicher Festlegung gilt, sieht die Richtlinie 2000/35 unter Buchst. c Ziff. ii vor, dass der Gläubiger berechtigt ist, gegenüber dem Schuldner Zinsen insoweit geltend zu machen, als er „den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist“.  

     

    Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich somit, dass die Zahlung des Schuldners im Hinblick auf die Fälligkeit von Verzugszinsen als verspätet angesehen wird, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt nur die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über den Betrag zu verfügen, nicht etwa der vom Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilte und von der Bank angenommene Überweisungsauftrag. Diese Auslegung ist, da sie auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der geschuldete Betrag dem Gläubiger sicher zur Verfügung steht, in Einklang mit dem von der Richtlinie 2000/35 verfolgten Hauptziel: dem Schutz des Inhabers einer Geldforderung. Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, sodass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, derjenige, zu dem der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.