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  • 14.03.2008 | Versagung der Restschuldbefreiung

    Was ist mit privat genutzte Firmenwagen?

    Verschweigt der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis, dass ihm ein auch zur privaten Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, kann die Restschuldbefreiung versagt werden (AG Weilheim 29.11.05, IK 454/03; bestätigt durch BGH 17.1.08, IX ZB 154/07, Abruf-Nr. 080742).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Durch den Dienstwagen hat die Schuldnerin von ihrem Arbeitgeber über einen erheblichen Zeitraum hinweg geldwerte Vorteile erhalten, in dem er ihr auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, ohne dass sie diesen Vorteil in dem abzugebenden Einkommens- und Vermögensverzeichnis angegeben hatte. Dies begründet die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Der geldwerte Vorteil war auch nicht nur geringfügig, weil die Schuldnerin einerseits über kein besonders hohes Gehalt verfügte und andererseits keinen eigenen Pkw unterhielt.  

     

    Die Nichtangabe eines solchen Umstands ist auch zumindest als grob fahrlässig anzusehen. Der Schuldnerin als geschäftserfahrene Person und einzige Angestellte hätte bewusst sein müssen, dass in der Überlassung des Pkw zu privaten Zwecken ein geldwerter Vorteil zu sehen ist. Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass sie auch auf den Hinweis des Treuhänders ihre Angaben nicht korrigiert hat, was einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedeutet und als eigenständiger Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung führt (BGH NJW 03, 2167).  

     

    Bei falschen oder unvollständigen Angaben liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken (st. Rspr.: BGH 21.9.06, IX ZB 7/06; 21.12.06, IX ZB 248/04; 22.2.07, IX ZB 120/05; 12.7.07, IX ZB 129/04). Es genügt, dass die Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden