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  • 01.03.2007 | Versagung der Restschuldbefreiung

    Wann verstößt der Schuldner gegen Obliegenheiten?

    Nach § 296 InsO versagt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Beitrag zeigt die Grundzüge der Regelung auf.  

     

    Obliegenheiten ergeben sich aus § 295 InsO

    Die von dem Schuldner zu beobachtenden Obliegenheiten ergeben sich aus § 295 InsO. Danach ist der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung verpflichtet,  

     

    • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

     

    Praxishinweis: Übersenden Sie dem Schuldner regelmäßig Stellenangebote aus der örtlichen Presse. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann dann damit begründet werden, dass er sich nicht beworben hat oder die Tätigkeit ohne hinreichenden Grund abgelehnt hat. Ggf. kann hierzu bei dem potenziellen Arbeitgeber telefonisch nachgefragt werden. Fordern Sie zusätzlich Stellenangebote der örtlichen Arbeitsagentur regelmäßig an. Sie können dann geltend machen, dass der Schuldner sich hier nicht beworben hat. Wichtig ist, dass dies schon während der Laufzeit der Abtretungserklärung regelmäßig erfolgt.

     

    • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben;