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  • 16.08.2010 | Vermietungsobjekt

    Anwaltskosten für die Darlehenskündigung können steuerlich absetzbar sein

    1. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.  
    2. Anwaltskosten zur Verminderung der steuerlich anerkannten Schuldzinsen eines Vermietungsobjekts sind daher als Werbungskosten absetzbar.  
    (BFH 25.6.09, IX R 47/08, Abruf-Nr. 100772)

     

    Entscheidungsgründe/Praxistipp

    Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung, aus deren Vermietung sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen sie einen Kredit auf. In der Folgezeit machten sie gegenüber dem Kreditinstitut geltend, dass der Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das HWiG und das RBerG nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen, der Klage auf Rückzahlung der Darlehenszinsen und Freigabe sämtlicher Sicherheiten verlangte. Die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung belief sich auf rund 9.400 EUR, die die Kläger als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung berücksichtigt sehen wollten. Der BFH ist den Klägern gefolgt.  

     

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG). Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Nach diesen Grundsätzen handele es sich bei den Anwaltskosten der Kläger um abziehbare Werbungskosten. Die an das Kreditinstitut gezahlten und nach Meinung der Kläger überhöhten Darlehenszinsen stellen Werbungskosten dar. Das Vorgehen der Kläger gegen die Bank diente einer aus ihrer Sicht günstigeren Gestaltung ihres Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts. Unabhängig davon, ob es ihnen darum ging, nach Aufhebung der ursprünglichen Darlehensverträge solche mit besseren Konditionen abzuschließen, oder darum, einen günstigeren Vergleich mit der Bank zu erreichen, sind die Anwaltskosten Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts der Kläger.  

     

    Ist das Vorhaben gelungen, stellen die Anwaltskosten für die Darlehensnehmer kein Problem dar. In diesem Fall trägt der Darlehensgeber, d.h. die Bank, die Kosten. Anders aber, wenn - wie in der Mehrzahl der Fälle - die Rechtsverfolgung in Form der Darlehensvertragsauflösung gleich aus welchem Grunde (Kündigung, Nichtigkeit, Schadensersatz) erfolglos bleibt. Die Übersendung der Kostennote stellt dann eine weitere schlechte Nachricht dar. Hier kann der vom Anwalt ausgehende Hinweis auf die mögliche steuerliche Absetzbarkeit den „Schaden“ möglicherweise geringer halten. Der Mandant wird es als besonderen Service danken.