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  • 14.12.2009 | Verjährungsrecht

    Rechtsanwälte können noch von alten Verjährungsregeln profitieren

    Nach Mandatsende besteht regelmäßig keine Pflicht des Rechtsanwalts mehr, seinen früheren Mandanten auf seine mögliche Haftung und den Eintritt der Primärverjährung hinzuweisen. Dies gilt im Grundsatz auch, wenn der Rechtsanwalt in der Folge die Vertretung eines nahen Angehörigen seines früheren Mandanten übernommen hat und es in dem neuen Mandat um gleichartige Ansprüche geht (OLG Celle 6.5.09, 3 U 294/08, Abruf-Nr. 093851).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verjährung richtet sich vorliegend nach altem Recht, mithin § 51b BRAO. Hiernach verjährte der Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig und taggenau nach drei Jahren, berechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Entstanden wären Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten mit Unterzeichnung einer Abfindungserklärung, die einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche enthielt, am 4.11.03. Auf das Mandatsende (§ 51b Fall 2 BRAO) kam es mithin nicht mehr an. Selbst wenn man aber hierauf abstellen wollte, hätte die Verjährung spätestens mit Erteilung der Honorarrechnung am 7.11.03 bzw. deren Zugang geendet, denn damit haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Beendigung des Mandats ausgingen. Die Primärverjährung trat daher spätestens Mitte November 2006 ein.  

     

    Dem steht auch nicht Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB entgegen. Die Überleitungsvorschrift verweist zunächst grundsätzlich auf Art. 229 § 6 EGBGB, wobei an die Stelle des dort genannten 1.1.02 der 15.12.04 und an die Stelle des 31.12.01 der 14.12.04 tritt. Zwar ist danach das neue Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB in der seit dem 15.12.04 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der maßgeblichen Verjährungsfrist von drei Jahren richtet sich jedoch für den Zeitraum vor dem 15.12.04 nach dem damals geltenden Recht (entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) das heißt hier nach § 51b BRAO. Nur, wenn die Verjährung eines solchen Regressanspruchs am 15.12.04 noch nicht zu laufen begonnen hat, gilt das neue Verjährungsrecht. Eine an diesem Stichtag bereits angelaufene Verjährungsfrist ändert sich nicht rückwirkend. Der für die Anwaltshaftung zuständige Zivilsenat des BGH hat mittlerweile auch entschieden, dass § 51b BRAO gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB weiter anzuwenden ist, falls der primäre Schadenersatzanspruch vor dem 15.12.04 entstanden ist (BGH WM 09, 283; WM 08, 946).  

     

    Dies gilt gleichermaßen für den Sekundäranspruch, der lediglich ein Hilfsrecht und unselbstständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet. Der sekundäre Schadenersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, wenn der Anwalt schuldhaft seine sekundäre Hinweispflicht darauf verletzt hat, dass gegen ihn möglicherweise ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung besteht, der der kurzen Verjährungsfrist des § 51b BRAO unterliegt. Die Verjährung des Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt ist aber endgültig vollendet, wenn die Primärverjährung eingetreten ist und entweder kein verjährungsverlängernder Sekundäranspruch besteht oder ein solcher Sekundäranspruch ebenfalls verjährt ist.