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  • 13.04.2011 | Verjährung

    Wer erst noch ein Gewerbe betreiben will, ist Verbraucher

    Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gemäß § 13 BGB sind daher nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt (OLG Celle 22.9.10, 3 U 75/10, Abruf-Nr. 111048).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrags von 50.000 EUR aus einem gewährten Eigenkapitalhilfe-Darlehen über insgesamt fast 200.000 EUR. Der Kredit war im Jahr 2000 auf 20 Jahre abgeschlossen worden und sollte den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer GmbH finanzieren. 2002 geriet die GmbH jedoch in Insolvenz, worauf die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Darlehen kündigte. Der Beklagte hat im Juli 2005 eine Aufstellung über seine Verbindlichkeiten (Gesamtforderungen gegen ihn: 1.728.178,61 EUR) übersandt und teilte mit, dass er auf verschiedene Forderungen, u.a. eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 EUR, monatliche Raten zahle. Im Januar 2005 hatte er schon mitgeteilt, er sei 54 Jahre alt, seit der Insolvenz seiner Firma langzeitarbeitslos und friste sein Leben durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Mit Antrag vom 29.12.08 verfolgt die Klägerin die Forderung mittels Mahnverfahren. Mit seinem Widerspruch hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, worauf das LG die Klage abgewiesen hat. Das OLG Celle hat das anders gesehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Rückzahlungsanspruch aus dem dem Beklagten gewährten Darlehen über ca. 200.000 EUR in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 EUR zu, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.  

     

    Zwar wäre die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB, die mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist - hier also mit Kündigung des Kredits zum 31.12.05 - abgelaufen. Dabei folgt die Anwendbarkeit der §§ 195 ff. BGB aus Art. 229 § 6 EGBGB. Der Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche steht jedoch § 497 Abs. 3 S. 3 BGB entgegen. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art (gerichtliche Geltendmachung) für bis zu 10 Jahre gehemmt.