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  • 26.10.2009 | Verjährung

    Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich

    Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (BGH 18.6.09, VII ZR 167/08, Abruf-Nr. 092675).

     

    Praxishinweis/Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH (9.7.09, VII ZR 109/08, Abruf-Nr. 092821, s.o., S. 169 in dieser Ausgabe). Mit beiden Entscheidungen klärt der BGH wesentliche Fragen des Verjährungsrechts im Gesamtschuldnerausgleich.  

     

    Der Ausgleichsanspruch unterliegt danach unabhängig stets einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Dagegen ist nicht an die Zahlung anzuknüpfen. Das würde dazu führen, dass der Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern, was mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren wäre. Diese Zwecke würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der Verjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht.  

     

    Dieses Verständnis mit der Folge einer frühen Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Die Verjährung kann erst beginnen, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.